
Was gilt rund um Wärmepumpen- und Mobilitystrom
Der Bedarf an Wärmepumpen- und Mobilitystrom steigt kontinuierlich an. Um das Stromnetz auf die neuen Verbraucher vorzubereiten, wurde der §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überarbeitet. Netzbetreiber dürfen die Leistung neuer Anlagen bei Bedarf zu Gunsten der Netzstabilität dimmen, im Gegenzug können Besitzer*innen solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten profitieren.
Folgende neue Sondertarife bieten wir Ihnen hierfür an: BesserVersorgt WärmeStrom und BesserVersorgt MobilityStrom. Sie sind geeignet für Wärmepumpen und Wallboxen die den neuen Kriterien des §14a EnWG entsprechen.
- Der §14a im EnWG regelt den Umgang mit „Steuerbaren Verbrauchern“.
- Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
- §14a EnWG Regelungen vor und nach dem 01.01.2024
- Welche Optionen der Netzentgelt Reduzierung gibt es?
- So setzen die Stadtwerke Karlsruhe die Neuerungen von §14a EnWG um
- Voraussetzungen und Vorteile von BesserVersorgt MobilityStrom
- Voraussetzungen und Vorteile von BesserVersorgt WärmeStrom
- Tarifabschluss: In fünf Schritten zum BesserVersorgt MobilityStrom
oder BesserVersorgt WärmeStrom - Anlage bis Ende 2023: Bestandsschutz und Übergang
- Weitere Informationen
- Häufig gestellte Fragen
Was hat es mit dem §14a EnWG auf sich?
Die Nutzung von Wärmepumpen, privaten Ladestationen für E-Autos (Wallbox zuhause) und Stromspeichern nimmt mehr und mehr zu. Diese Geräte sind sogenannte steuerbare Verbraucher. Um Engpässe im Stromnetz zu vermeiden kann die Leistung solcher Anlagen vom Netzbetreiber zeitlich begrenzt reduziert werden. So soll das Stromnetz dauerhaft flexibler werden und stabil bleiben.
Der §14a im EnWG regelt den Umgang mit „Steuerbaren Verbrauchern“.
Zum 01. Januar 2024 ist die Novellierung des §14a EnWG in Kraft getreten. Seit dem können Netzbetreiber bei drohenden Überlastungen des Stromnetztes die Leistung von Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeichern die unter dieses Gesetz fallen vorübergehend dimmen. Möchte man eine neue Wärmepumpe oder Wallbox in Betrieb nehmen müssen Netzbetreiber diese nun immer genehmigen, dadurch reduzieren sich entsprechende Wartezeiten deutlich.
Endkund*innen die Strom für solche Geräte beziehen erhalten wiederum eine Reduzierung auf das Netzentgelt. Dadurch wird der Strom günstiger.
"Was hat es mit dem §14a EnWG auf sich?"
Im nebenstehenden Video wird schnell und einfach alles wesentliche rund um den §14a EnWG und seine Auswirkungen auf Besitzer*innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie z.B. Wallboxen und Wärmepumpen beschrieben.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Sogenannte steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG sind Geräte deren Leistung über 4,2 kW liegt und die ans Niederspannungsnetz angeschlossen sind:
- Wärmepumpen, inkl. Klimaanlagen für die Raumkühlung
- Private Ladepunkte für E-Autos (Wallboxen)
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen

§14a EnWG Regelungen vor und nach dem 01.01.2024
Regelung bis zum 31.12.2023 – weiterhin gültig für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden:
Für Wärmepumpen, private Ladepunkte (Wallboxen) und Nachtspeicherheizungen können weiterhin reduzierte Netzentgelte nach der alten Regelung genutzt werden. Nachtspeicherheizungen fallen zudem nicht unter die neue Regelung des § 14a EnWG.
Um mit einer Wärmepumpe von den Vergünstigungen zu profitieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein separater Stromzähler für die Wärmepumpe, getrennt vom Haushaltsstrom.
- Die Wärmepumpe muss eine Steuerungseinheit (Rundsteuerempfänger) haben, die konkrete Sperrzeiten hat
- Die Wärmepumpe muss vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sein
- Die Vergünstigung gilt nur noch bis 2028
Neuerungen ab dem 01.01.2024 – relevant für alle Anlagen die ab diesem Datum in Betrieb genommen werden:
Für Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen, ist eine Steuerungsmöglichkeit verpflichtend. Dadurch wird der Netzanschluss schneller ermöglicht und es können ebenfalls vergünstigte Netzentgelte genutzt werden.
Im Gegensatz zur früheren Regelung gibt es drei Module mit unterschiedlichen Logiken zur Reduzierung der Netzentgelte, zwischen denen gewählt werden kann. Ein separater Stromzähler ist nicht mehr zwingend erforderlich, um von den Vergünstigungen zu profitieren. Wann sich ein eigener Zähler dennoch lohnt, wird weiter unten erklärt.
Welche Optionen der Netzentgelt Reduzierung gibt es?
Durch die Neufassung des § 14a EnWG gibt es drei Module, die für jede Lieferstelle (Marktlokation) eine Reduzierung der Netznutzungsentgelte (NNE) ermöglichen, wenn mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit Strom versorgt wird. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann auch zwischen den Modulen gewechselt werden. Es ist zudem möglich, freiwillig von der alten Regelung in die neue zu wechseln, wenn alle Vorgaben des Netzbetreibers erfüllt sind. Einmal gewechselt, ist ein Rückwechsel jedoch nicht möglich.
Regelungen nach alter Fassung: Reduzierung der Netznutzungsentgelte
Es gelten reduzierte Netznutzungsentgelte im Arbeitspreis. Notwendig dafür ist ein separater Stromzähler (losgelöst vom Haushaltsstrom). Zudem muss das Gerät steuerbar sein, sprich eine Steuerungseinheit haben (auch Rundsteuerempfänger genannt) mit hinterlegten Sperrzeiten.
Tarife nach dieser Regelung sind nur abschließbar für Verbrauchseinheiten die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden.
Modul 1: Pauschaler Rabatt
Dieses Modul wird in den meisten Fällen als Standard für steuerbare Verbrauchsanlagen hinterlegt.
In Netzgebiet Karlsruhe gibt es in diesem Fall einen Pauschalrabatt von 137,43 €* auf die Jahresrechnung.
Es wird kein separater Stromzähler benötig, die Anlage läuft also auf dem gleichen Zähler wie der Haushaltsstrom.
Voraussetzung für den Rabatt ist die Steuerbarkeit der Anlage durch den Netzbetreiber. Diese ist Verpflichtend für Anlagen die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.
* Preis entspricht den Angaben des Preisblatts der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmBH Stand: Oktober 2024 mit Gültigkeit ab Januar 2025
Modul 2: Prozentualer Rabatt
Bei einem hohen Stromverbrauch der steuerbaren Anlage lohnt sich Modul 2. Dieses Modul bietet einen 60%-Rabatt auf die Netznutzungsentgelte (NNE) im Arbeitspreis. Im Netzgebiet Karlsruhe entspricht das einer Ersparnis von 5,62 Cent* pro Kilowattstunde. Außerdem entfällt der Grundpreis für die NNE.
Voraussetzung ist neben der Steuerbarkeit der Anlage ein extra Stromzähler für die steuerbare Verbrauchsanlage selbst.
* Preis entspricht den Angaben des Preisblatts der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmBH Stand: Oktober 2024 mit Gültigkeit ab Januar 2025
Modul 3: Zeitvariabler Rabatt
Einführung zum 01.04.2025
Dieses Modul ist optional zu Modul 1 hinzubuchbar.
Mindestens jährlich werden Netznutzungsentgelt-Preisstufen vom jeweiligen Netzbetreiber für bestimmte Zeiträume festgelegt. Es gibt dabei drei Stufen.
Standardtarif (ST): die "normalen" Netznutzungsentgelt greifen. Hochlasttarif (HT): max. 200 % des ST.
Niederlasttarif (NT): 10 - 40 % des ST.
Saisonale Preisunterschiede sind möglich.
So setzen die Stadtwerke Karlsruhe die Neuerungen von §14a EnWG um
Um die Wahl des passenden Stromprodukts einfacher zu machen und die Kostenstrukturen transparenter zu gestalten, gibt es für jede Reduzierungsoption einen eigenen Tarif. Daraus ergeben sich folgende Optionen:
BesserVersorgt Wärmepumpenstrom
Dieser Tarif ist für Wärmepumpen vorgesehen, die unter die alte § 14a EnWG-Regelung fallen.
BesserVersorgt WärmeStrom fix24 (Modul 1)
Dieser Tarif gilt für Wärmepumpen, die unter die neue Fassung des § 14a EnWG fallen. Er umfasst auch den Haushaltsstrom und kann unabhängig davon abgeschlossen werden, ob die Wärmepumpe einen eigenen Stromzähler hat. Der Tarif ist außerdem nutzbar, wenn zusätzlich eine Wallbox vorhanden ist, die ebenfalls unter § 14a fällt.
BesserVersorgt WärmeStrom fix (Modul 2)
Dieser Tarif gilt für Wärmepumpen mit eigenem Stromzähler, die unter die neue Fassung des § 14a EnWG fallen. Er lohnt sich besonders bei einem jährlichen Stromverbrauch von über 2500 kWh für die Wärmepumpe.
BesserVersorgt MobilityStrom fix24 (Modul 1)
Dieser Tarif gilt für Wallboxen, die unter die neue Fassung des § 14a EnWG fallen. Er umfasst auch den Haushaltsstrom und kann unabhängig davon abgeschlossen werden, ob die Wallbox einen eigenen Stromzähler hat. Der Tarif ist außerdem nutzbar, wenn zusätzlich eine Wärmepumpe vorhanden ist, die ebenfalls unter § 14a fällt.
BesserVersorgt MobilityStrom fix (Modul 2)
Dieser Tarif gilt für Wallboxen mit eigenem Stromzähler, die unter die neue Fassung des § 14a EnWG fallen. Er lohnt sich besonders bei einem jährlichen Stromverbrauch von über 2500 kWh für die Wallbox.
Voraussetzungen und Vorteile von BesserVersorgt MobilityStrom
BesserVersorgt MobilityStrom fix24
Modul 1
Ihre Vorteile
- Pauschaler Rabatt auf die Jahresendabrechnung
- Kein extra Stromzähler nötig
- Energiepreisgarantie 31.12.2026*
- 100 % zertifizierter Ökostrom
- Beitrag zu mehr Netzstabilität
Voraussetzungen
- Die Wallbox muss beim zuständigen Netzbetreiber als § 14a EnWG relevant hinterlegt sein
- Steuerbarkeit der Anlage muss gegeben sein (Verpflichtend für Anlagen die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden)
Preise | Netto | Brutto** |
---|---|---|
Arbeitspreis*(ct/kWh) | 29,82 | 35,49 |
Grundpreis(€/Monat) | 13,44 | 15,99 |
Tipp
Dieser Tarif lohnt sich am meisten, wenn die Wallbox einen jährlichen Stromverbrauch von weniger als 2500 kWh hat.
BesserVersorgt MobilityStrom fix
Modul 2
Ihre Vorteile
- Von reduzierte Netznutzungsentgelten mit jeder verbrauchten Kilowattstunde profitieren
- Energiepreisgarantie 31.12.2025*
- 100 % zertifizierter Ökostrom
- Beitrag zu mehr Netzstabilität
Voraussetzungen
- ein vom Haushaltstrom getrennter Stromzähler für die Wallbox
- Die Wallbox muss beim zuständigen Netzbetreiber als § 14a EnWG relevant hinterlegt sein
- Steuerbarkeit der Anlage muss gegeben sein (Verpflichtend für Anlagen die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden)
Preise | Netto | Brutto** |
---|---|---|
Arbeitspreis*(ct/kWh) | 21,00 | 24,99 |
Grundpreis(€/Monat) | 12,60 | 14,99 |
Tipp
Dieser Tarif lohnt sich am meisten, wenn die Wallbox einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 2500 kWh hat.
* Energiepreisgarantie beinhaltet: Kosten für Strombeschaffung und -vertrieb. Nicht enthalten sind Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
** 19% MwSt.
Voraussetzungen und Vorteile von BesserVersorgt WärmeStrom
Es gibt derzeit zwei Tarife, die die Ausprägungen des §14a EnWG für Wärmepumpen in Privathaushalten abbilden.
BesserVersorgt WärmeStrom fix24
Modul 1
Ihre Vorteile
- Pauschaler Rabatt auf die Jahresendabrechnung
- Kein extra Stromzähler nötig
- Energiepreisgarantie 31.12.2026*
- 100 % zertifizierter Ökostrom
- Beitrag zu mehr Netzstabilität
Voraussetzungen
- Die Wärmepumpe muss beim zuständigen Netzbetreiber als § 14a EnWG relevant hinterlegt sein
- Steuerbarkeit der Anlage muss gegeben sein (Verpflichtend für Anlagen die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden)
Preise | Netto | Brutto** |
---|---|---|
Arbeitspreis*(ct/kWh) | 29,82 | 35,49 |
Grundpreis(€/Monat) | 13,44 | 15,99 |
Tipp
Dieser Tarif lohnt sich am meisten, wenn die Wärmepumpe einen jährlichen Stromverbrauch von weniger als 2.500 kWh hat.
BesserVersorgt WärmeStrom fix
Modul 2
Ihre Vorteile
- Von reduzierte Netznutzungsentgelten mit jeder verbrauchten Kilowattstunde profitieren
- Energiepreisgarantie 31.12.2025*
- 100 % zertifizierter Ökostrom
- Beitrag zu mehr Netzstabilität
Voraussetzungen
- ein vom Haushaltstrom getrennter Stromzähler für die Wärmepumpe
- Die Wärmepumpe muss beim zuständigen Netzbetreiber als § 14a EnWG relevant hinterlegt sein
- Steuerbarkeit der Anlage muss gegeben sein (Verpflichtend für Anlagen die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden)
Preise | Netto | Brutto** |
---|---|---|
Arbeitspreis*(ct/kWh) | 21,00 | 24,99 |
Grundpreis(€/Monat) | 12,60 | 14,99 |
Tipp
Dieser Tarif lohnt sich am meisten, wenn die Wärmepumpe einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 2.500 kWh hat.
* Energiepreisgarantie beinhaltet: Kosten für Strombeschaffung und -vertrieb. Nicht enthalten sind Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
** 19% MwSt.
Tarifabschluss: In fünf Schritten zum BesserVersorgt MobilityStrom
oder BesserVersorgt WärmeStrom
Auswahl des
Tarifs
Passenden Tarif auswählen, Vertrags-unterlagen herunterladen und ausfüllen.
Unser Kundenservice unterstützt Sie gerne bei der Auswahl des richtigen Tarifs.
Auftrag
Die unterschriebenen Vertragsunterlagen per E-Mail oder per Post an Kundenservice Stadtwerke Karlsruhe / Daxlander Straße 72 / 76185 Karlsruhe senden.
Hinweis: Die Tarife werden voraussichtlich ab Anfang April 2025 auch online direkt über den Tarifberater abschließbar sein.
Prüfung
Sie erhalten eine Auftragsbestätigung. Wir beginnen zeitgleich mit der Auftragsprüfung. Diese Prüfung kann bis zu zehn Werktage in Anspruch nehmen. Der Prozess geht am schnellsten wenn in den Vertrags-unterlagen die Marktlokationsnummer angegeben wurde.
Vertrags-bestätigung
Ist die Auftragsprüfung erfolgreich abgeschlossen, erhalten Sie eine Vertragsbestätigung und Einzelheiten zum Lieferbeginn.
Hinweis: Werden die Anforderungen nicht erfüllt, erhalten Sie von uns einen passenden Alternativtarif. Diesem Tarif können Sie binnen der gesetzlichen Widerspruchsfrist von 14 Tagen widersprechen.
Lieferbeginn
Falls nicht anders ausgewählt, startet die Belieferung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Anlage bis Ende 2023: Bestandsschutz und Übergang
Steuerbare Verbrauchsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, können bis Ende 2028 weiterhin von den Vergünstigungen der alten § 14a EnWG-Regelung profitieren. Danach werden Anlagen, die die technischen Voraussetzungen erfüllen, automatisch in die neue Regelung überführt.
Wenn man mit einer älteren Anlage, die noch nicht für § 14a angemeldet ist, von den reduzierten Netzentgelten profitieren möchte, muss ein Installationsbetrieb prüfen, ob die Anlage die Anforderungen des neuen § 14a erfüllt und diese gegebenenfalls nachgerüstet werden. Das gilt auch, wenn man schon vor Ende 2028 in die neue Regelung wechseln möchte. Wichtig: Ein Wechsel zurück zur alten Regelung ist dann nicht möglich.
Bei Nachtspeicherheizungen sieht die Lage anders aus, für sie gilt die neue § 14a EnWG-Regelung nicht. Es kann weiterhin nach der alten Regelung von reduzierten Netznutzungsentgelten profitiert werden.
Mehr Informationen zu Nachtspeicherheizungsstrom finden sich hier: NachtspeicherStrom
Weitere Informationen

Häufig gestellte Fragen
Der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) stellt ein entscheidendes Instrument für den Erfolg der Energiewende dar. Er betrifft Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen und Stromspeichern, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Daraus ergeben sich finanzielle Vorteile, aber auch Pflichten, die erfüllt werden müssen. Hier sind die wichtigsten Informationen:
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG sind Geräte, deren Leistung über 4,2 kW liegen und die ans Niederspannungsnetz angeschlossen sind:
- Wärmepumpen und Klimaanlagen für Raumkühlung, inkl. deren Zusatz- oder Notheizvorrichtungen z.B. Heizstäbe
- Private Ladepunkte für E-Autos (Wallboxen), Stromspeicher die Energie aus dem Netz beziehen
Was hat es mit dem §14a EnWG auf sich?
Wärmepumpen, private Ladestationen für E-Autos (Wallboxen) und Stromspeicher werden immer häufiger genutzt. Diese Geräte sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Um Stromnetz-Engpässe zu vermeiden, kann der Netzbetreiber die Leistung dieser Anlagen zeitweise reduzieren. So soll das Stromnetz dauerhaft stabil bleiben und die Endkundschaft vor stark steigenden Netzentgelten geschützt werden.
Der § 14a im EnWG regelt den Umgang mit „Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“.
Am 01. Januar 2024 ist die Neufassung des §14a EnWG in Kraft getreten. Seitdem können Netzbetreiber, bei drohenden Überlastungen des Stromnetztes, die Leistung von Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeichern vorübergehend dimmen. Eine neue Wärmepumpe oder Wallbox muss dafür vom Netzbetreiber immer genehmigt werden. Das verkürzt die Genehmigungszeit deutlich. Endkund*innen, die Strom für solche Geräte beziehen, erhalten im Gegenzug eine Reduzierung auf das Netznutzungsentgelt, wodurch der Strom für sie günstiger wird.
Wen betrifft der § 14a EnWG?
Betroffen sind alle, die nach dem 01. Januar 2024 steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt (kW) Leistung zuhause ans Stromnetz anschließen. Die angegebene Leistung gilt je Verbrauchseinrichtung – nicht in Summe.
Was ist mit Anlagen, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden?
Steuerbare Verbrauchsanlagen, die vor dem 01.01.2024 im Rahmen der „alten“ §14a-Regelung in Betrieb genommen wurden, können bis Ende 2028 weiterhin von den alten Vergünstigungen profitieren. Danach werden sie automatisch in die neue Regelung überführt, sofern sie die technischen Voraussetzungen dafür erfüllen.
Wenn man mit einer älteren Anlage, die noch nicht für § 14a angemeldet ist, von den reduzierten Netzentgelten profitieren möchte, muss ein Installationsbetrieb prüfen, ob die Anlage die Anforderungen des neuen § 14a erfüllt und diese gegebenenfalls nachrüsten. Das gilt auch, wenn man schon vor Ende 2028 in die neue Regelung wechseln möchte. Wichtig: Ein Wechsel zurück zur alten Regelung ist dann nicht möglich. Mehr Details unter: „Anlage bis Ende 2023: Bestandsschutz und Übergang“
Welche Vorteile bietet § 14a EnWG für Haushalte?
Für das Dimmen steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gibt es einen finanziellen Ausgleich. Registrierte Anlagen bekommen Rabatte auf die Netzentgelte. Diese sind in der Regel einer der größten Kostentreiber auf der Stromrechnung. Für mehr Transparenz gibt es aber auch passende Stromtarife. Eine Vergünstigung tritt unabhängig davon in Kraft, ob der Netzbetreiber die Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung man dabei genau profitiert, entscheidet man selbst. Man kann zwischen drei Modulen wählen:
Modul 1: Ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt. Dieser kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Dieses Modul kommt insbesondere dann in Frage, wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung am gleichen Stromzähler wie der Haushalt angeschlossen ist.
Modul 2: Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, benötigt einen extra Stromzähler, welcher ausschließlich den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählt. Hinweis: In dieser Konstellation ergeben sich weitere finanzielle Vorteile, die zwar nicht aus dem § 14a EnWG hervorgehen, auf welche wir hiermit der Transparenz halber trotzdem hinweisen möchten:
- Die Konzessionsabgabe reduziert sich um ca. 2 ct/kWh (abhängig vom Wohnort)
- Wird ausschließliche eine Wärmepumpe auf dem Stromzähler betrieben, profitiert man ebenfalls von der Befreiung von zwei staatlichen Umlagen, die insgesamt ca. 1,3 ct/kWh betragen. Im Konkreten handelt es sich hier um die sogenannte KWK- und Offshore-Umlage gemäß § 22 Energiefinazierungsgesetz (EnFG). Diese Befreiung muss allerdings aus regulatorischen Gründen aktiv bei uns beantragt werden. Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass diese Befreiung noch unter Vorbehalt ist, weil sie von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss.
Modul 3(möglich nur zusätzlich zum Modul 1): Ab April 2025 steht Modul 1 Nutzenden die Option offen, sich zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt zu entscheiden (Modul 3). Hierbei werden vom Netzbetreiber drei Preisstufen für die Netzentgelte festgelegt (z.B. 2, 10 und 16 ct/kWh) und der Tag in fixe Zeitfenster eingeteilt. Jedem Zeitfenster wird eine dieser drei Preisstufen zugewiesen. Man zahlt somit unterschiedliche Netzentgelte je nach dem zu welchem Zeitpunkt man Strom verbraucht. Hiervon kann man insbesondere profitieren, wenn man planbare große Verbraucher wie z.B. E-Autos hat.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um von § 14a EnWG zu profitieren?
Um von den Vorteilen zu profitieren, muss der Haushalt über steuerbare Verbrauchseinrichtungen verfügen. Zudem ist in der Regel die Installation eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) und einer Steuerbox erforderlich. Das Smart Meter wird in vielen Fällen aber erst deutlich später nachgeholt. Dies ermöglicht dem Netzbetreiber den Stromverbrauch flexibel zu steuern.
Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit.
Wie funktioniert die Steuerung der Verbrauchseinrichtungen?
Netzbetreiber dürfen steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen, um das Netz zu entlasten. Der Netzbetreiber hat nicht mehr die Möglichkeit den Anschluss einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung aufgrund von Netzengpässen abzulehnen oder hinauszuzögern.
Anders als in der früheren Regelung gibt es keine festen Sperrzeiten mehr zu denen Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung abgeschaltet werden kann. Alle neuen steuerbare Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW fallen unter den § 14a EnWG und können zukünftig heruntergeregelt werden, hierbei spricht man auch von Dimmung.
Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um steuerbare Verbrauchseinrichtungen auf maximal 4,2 kW (Limit gilt pro steuerbare Verbrauchseinrichtung) zu dimmen. Eine Steuereinrichtung im Zählerschrank regelt dabei den Leistungsfluss. Damit steht weiterhin ausreichend Leistung zur Verfügung um die Wärmepumpe, Wallbox oder Speicher zu betreiben, wenn auch nicht mit der vollen Leistung.
Muss man aktiv einen Tarif nach § 14a EnWG abschließen ?
Nein, aber es gibt spezielle Stromtarife, die die Kostenstrukturen transparenter machen. Bei den Stadtwerken Karlsruhe gibt es für jede Reduzierungsoption einen eigenen Strom-Tarif:
- BesserVersorgt WärmeStrom fix24 (Modul 1): Dieser Tarif gilt für Wärmepumpen, die unter die neue Fassung des § 14a EnWG fallen. Er umfasst auch den Haushaltsstrom und kann unabhängig davon abgeschlossen werden, ob die Wärmepumpe einen eigenen Stromzähler hat. Der Tarif ist außerdem nutzbar, wenn zusätzlich eine Wallbox vorhanden ist, die ebenfalls unter § 14a fällt.
- BesserVersorgt WärmeStrom fix (Modul 2): Dieser Tarif gilt für Wärmepumpen mit eigenem Stromzähler, die unter die neue Fassung des § 14a EnWG fallen. Er lohnt sich besonders bei einem jährlichen Stromverbrauch von über 2500 kWh für die Wärmepumpe.
- BesserVersorgt MobilityStrom fix24 (Modul 1): Dieser Tarif gilt für Wallboxen, die unter die neue Fassung des § 14a EnWG fallen. Er umfasst auch den Haushaltsstrom und kann unabhängig davon abgeschlossen werden, ob die Wallbox einen eigenen Stromzähler hat. Der Tarif ist außerdem nutzbar, wenn zusätzlich eine Wärmepumpe vorhanden ist, die ebenfalls unter § 14a fällt.
- BesserVersorgt MobilityStrom fix (Modul 2): Dieser Tarif gilt für Wallboxen mit eigenem Stromzähler, die unter die neue Fassung des § 14a EnWG fallen. Er lohnt sich besonders bei einem jährlichen Stromverbrauch von über 2500 kWh für die Wallbox.
- BesserVersorgt Wärmepumpenstrom: Dieser Tarif ist für Wärmepumpen vorgesehen, die unter die alte § 14a EnWG-Regelung fallen.
Anlage bis Ende 2023: Bestandsschutz und Übergang
Für Bestandsanlagen die bereits unter §14a EnWG fallen gibt es eine Übergangsregelungen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen ist jederzeit möglich, allerdings ohne Rückkehrmöglichkeit. Ältere Anlagen, die nicht darunter fallen (z.B. solche die keinen eigenen Stromzähler haben) sowie Nachtspeicherheizungen bleiben dauerhaft ausgenommen.
Anlagen, die entsprechend der alten § 14a-Regelung (vor dem Jahr 2024) angeschlossen, tarifiert und keine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) im Sinne des neuen § 14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung.
Nachtspeicherheizungen haben die Möglichkeit über den 01.01.2029 hinaus die vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung beizubehalten, sofern kein Umbau und keine Anlagenänderung durchgeführt wurden.
Nicht betroffen vom §14a EnWG sind Verbrauchseinrichtungen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen der kritischen Infrastruktur (z.B. Krankenhäuser) eingesetzt werden.